Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Holzminden über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021
Festsetzung der Grundsteuer
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetztes wird hiermit für die Stadt Holzminden mit ihren Ortsteilen die Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2021 mittels öffentlicher Bekanntmachung in derselben Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Die Steuerpflichtigen, die für das Jahr 2021 keinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten, haben somit die Grundsteuer in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu entrichten. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung tritt für den Steuerpflichtigen die gleiche Rechtswirkung ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Grund-steuer für das Kalenderjahr 2021 zu den Fälligkeitsterminen (15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.2021) und in der Höhe des Vorjahres zu entrichten.
Die Zahlungen sind unter Angabe des entsprechenden Kassenzeichens auf eine der nachfolgende Bankverbindungen der Stadt Holzminden zu leisten:
VR-Bank in Südniedersachsen: BIC GENODEF1DRA, IBAN DE07 2606 2433 0008 0006 03
NORD/LB: BIC NOLADE2HXXX, IBAN DE77 2505 0000 0027 8157 86
Commerzbank: BIC COBADEFFXXX, IBAN DE59 2724 0004 0571 9034 00
Änderung der Bemessungsgrundlage oder in der sachlichen und persönlichen Steuerpflicht
Sollten sich individuelle Änderungen für die Steuerpflichtigen ergeben, ergeht ein entsprechender Änderungsbescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann bei Einwendun-gen innerhalb eines Monats Klage gegen die Stadt Holzminden (Neue Straße 12, 37603 Holzmin-den) beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung.
Hinweis
Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. der jeweils fällige Be-trag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.
Allgemeines
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Das bedeutet, dass bei Veräußerung der Verkäufer bis zum Ablauf des Jahres Steuerschuldner bleibt. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steu-erübergangstermin oder die Verteilung der Grundsteuerlast hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer und hebt das öffentlich-rechtliche Steuerschuld-verhältnis nicht auf.
Auskunft
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Steuerabteilung (Tel. 959-227 und 959-226) ger-ne zur Verfügung.
Holzminden, den 06.01.2021
Stadt Holzminden
Der Bürgermeister
Jürgen Daul
Kategorie: Buergerservice